Allgemeinegeschäftsbedingungen

I. Allgemeines

§ 1.1 Geltungsbereich

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Schwerdt Veranstaltungstechnik (im folgenden SVT genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Verträge zwischen SVT und Ihren Vertragspartnern, welche die Vermietung von Equipment sowie sonstiger Dienstleitungen zum Gegenstand haben.
b) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende AGB der Vertragspartner bzw. Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 1.2 Angebot und Vertragsabschluss

a) Die Angebote von SVT sind unverbindlich.
b) SVT ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
c) Der Kunde akzeptiert die AGB von SVT durch seine Anfrage.

II. Vermietung von Gegenständen

§ 2.1 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung des Mietmaterials im Lager von SVT und endet am Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von SVT. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, SVT oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 2.2 Vergütung

a) Sollte nichts anderes vereinbart sein, gilt der Mietpreis, der in der jeweils aktuellen Mietpreisliste angegeben ist als vereinbart.
b) Werden zusätzliche Dienstleistungen und / oder Material benötigt, ist die Höhe der Vergütung nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 2.3 Transport

a) Der Transport des Mietmaterials liegt grundsätzlich in den Händen des Kunden. SVT kann den Transport der Mietgegenstände durchführen, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen SVT und dem Vertragspartner vorliegt.
b) SVT kann den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.
c) Für mögliche Schadensersatzansprüche durch den Transport von Dritten hat der Kunde vorrangig den Dritten in Anspruch zu nehmen.
d) Wird der Transport durch SVT oder durch Dritte übernommen kann dies durch SVT oder durch Dritte in Rechnung gestellt werden.

§ 2.4 Stornierung durch den Kunden

a) Der Kunde hat das Recht, Aufträge zu stornieren. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen.
b) Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, bei Stornierung bis 8 Wochen vor Vermietungszeitraum 20%, bis 6 Wochen vor Vermietungszeitraum 40%, bis 4 Wochen vor Vermietungszeitraum 60%, 2 Wochen vor Vermietungszeitraum 80%, 1 Tag vor Vermietungszeitraum 100% der vereinbarten Vergütung zu bezahlen.

§ 2.5 Zahlung

a) Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete und Vergütungen für sonstige Leistungen ohne Abzüge beim Beginn des Mietzeitraums zu bezahlen. SVT ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung verpflichtet.
b) Als Zahlungseingang gilt der Termin des Geldeingangs bei SVT.

§ 2.6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

a) Die vermieteten Gegenständen müssen sorgfältig behandelt werden.
b) Die Mietgegenstände können nach Vereinbarung im SVT-Lager werktags (Montag bis Freitag zwischen 10.00 – 18.00 Uhr) in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit abgeholt werden. Der Kunde bzw. sein Vertreter hat sich von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des vermieteten Materials, einschließlich Zubehör zu überzeugen.
SVT übernimmt keine Haftung bei Störungen bzw. Ausfallen
während des Mietzeitraumes. Etwaigen Mangel oder Unvollständigkeit sind SVT unverzüglich anzuzeigen.
c) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft, kann der Mieter nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen.SVT kann die Nachbesserung durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während der Mietzeit zu den allgemeinen Öffnungszeiten verlangen.
d) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von SVT erfolglos geblieben ist oder SVT die Nachbesserung abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde SVT zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
e) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Mieter nicht berechnet den Gesamtvertrag zu kündigen bzw. die Gesamtmietzins zu mindern.
f) Der Nachbesserungsanspruch wird verwirkt, wenn Kunde nicht nachweisen kann, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
g) Der Mieter ist verpflichtet,wenn gefordert, öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SVT erfolgt, hat der Mieter SVT zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. SVT haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 2.7 Schadensersatz

a) Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SVT entstanden sind. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB istausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der angestellten und freien Mitarbeiter von SVT.
b) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 2.8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zu Gunsten von SVT

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern wie Künstler, Zuschauer etc. auch für deliktische Ansprüche zugunsten von SVT zu vereinbaren. Soweit SVT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde SVT von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 2.9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

a) Der Kunde hat das Mietequipment sorgfältig zu behandeln. Ist kein Personal von SVT gebucht worden, muss der Mieter alle Instandhaltungs – und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Das gilt auch für Verschleißteile wie z.B. Leuchtmittel.
b) Das Material darf nur für die im Vertrag angegeben Verwendungszweck von fachkundigen Personen aufgebaut, bedient und abgebaut werden. Dabei muss der Mieter dafür sorge tragen, dass die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (BGV A3, BGV C1, VDE..) eingehalten werden.
c) Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch Stromausfall, Stromschwankungen bzw. Überspannung entstehen.

§ 2.10 Rechte Dritter

Der Mieter hat das Mietmaterial von allen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten (wie z.B. Inanspruchnahmen, Pfändungen) Kosten die zur Abwehr von Rechtsanmaßungen entstehen hat der Mieter zu tragen.

§ 2.11 Kündigung von Mietverträgen

a) Ein Mietvertrag und Verträge über Zusatzleistungen kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
b) Ein wichtiger Grund zugunsten von SVT liegt z.B. vor, wenn
b.a) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters sich wesentlich verschlechtert
haben, z. B. wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
b.b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht
b.c) der Kunde erheblich in Zahlungsverzug ist

§ 2.12 Rückgabe der Mietgegenstände

a) Die Mietgegenstände sind vollständig ( inkl. Klein+Zubehörteile) im gleichen einwandfreien Zustand (geordnet, sauber) im Lager von SVT pünktlich wie im Vertrag festgehalten zurückzugeben.
b) Die Rückgabe ist erst nach Überprüfung des Materials im Lager abgeschlossen. SVT behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach der Rückgabe vor. Eine rügelose Annahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
c) Ist absehbar, dass der Mietzeitraum überschritten wird, muss der Mieter das SVT unverzüglich mitteilen. Die Nichteinhaltung des Mietzeitraums führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag werden die Mietpreise wie in der SVT Mietpreisliste berechnet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
d) Im Falle des Verlusts oder Beschädigung von Mietmaterial und Zubehör hat der Kunde SVT bis zum Neuwert zu erstatten.

III. Aufträge

§ 3.1 Transport

a) Der Transport wird wird je nach Absprache von SVT oder vom Kunden übernommen
b) SVT kann den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.
c) Für mögliche Schadensersatzansprüche durch den Transport von Dritten hat der Kunde vorrangig den Dritten in Anspruch zu nehmen.
d) Wird der Transport durch SVT oder durch Dritte übernommen kann dies durch SVT oder durch Dritte in Rechnung gestellt werden.

§ 3.2 Genehmigungen

Der Kunde ist verpflichtet,wenn gefordert, öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SVT erfolgt, hat der Mieter SVT zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. SVT haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Materials.

§ 3.3 Vereinbarungen und Absprachen mit dem Kunden

a) Der Kunde hat sich an Vereinbarungen und Absprachen zwischen Ihm und SVT zu halten. Ist dies nicht der Fall ist SVT nicht dazu verpflichtet darauf basierende Tätigkeiten zu erfüllen, da dies unter Umständen nicht geht.
b) Alle Vereinbarungen und Absprachen werden auf dem Vertrag aufgelistet insofern nicht anders beprochen.

§ 3.4 Pflichten des Kunden

a) Der Kunde haftet auch für Schäden, die durch Stromausfall.
b) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass SVT seine arbeiten während des Auftrags ohne Probleme ausführen kann.

§ 3.5 Leistungen

Alle Leistungen die SVT beim Auftrag erbringt, werden auf dem Vertrag zwischen SVT und dem Vertragspartner aufgelistet.

§ 3.6 Zahlung

a) Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist der Betrag und Vergütungen für sonstige Leistungen ohne Abzüge innerhalb des auf der Rechnung stehenden Zeitraums entrichtet werden.
b) Als Zahlungseingang gilt der Termin des Geldeingangs bei SVT.

§ 3.7 Stornierung durch den Kunden
a) Der Kunde hat das Recht, Aufträge zu stornieren. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen.
b) Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, bei Stornierung bis 8 Wochen vor Auftragszeitraum 20%, bis 6 Wochen vor Auftragszeitraum 40%, bis 4 Wochen vor Auftragszeitraum 60%, 2 Wochen vor Auftragszeitraum 80%, 1 Tag vor Auftragszeitraum 100% der vereinbarten Vergütung zu bezahlen.

§ 3.8 Schadensersatz
a) Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SVT entstanden sind. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der angestellten und freien Mitarbeiter von SVT.
b) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 3.9 Kündigung von Aufträgen
a) Ein Auftrag und Verträge über Zusatzleistungen kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
b) Ein wichtiger Grund zugunsten von SVT liegt z.B. vor, wenn
b.a) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sich wesentlich verschlechtert
haben, z. B. wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
b.b) Der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht
b.c) Der Kunde erheblich in Zahlungsverzug ist

§ 3.10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zu Gunsten von SVT

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern wie Künstler, Zuschauer etc. auch für deliktische Ansprüche zugunsten von SVT zu vereinbaren. Soweit SVT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde SVT von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 3.11 Rechte Dritter

Der Kunde hat das Arbeitsmaterial von allen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten (wie z.B. Inanspruchnahmen, Pfändungen) Kosten die zur Abwehr von Rechtsanmaßungen entstehen hat der Kunde zu tragen.

IV. Kunden-Notdienst

§4.1 Notdienstzeiten

Der Notdienst findet Werktags immer von 18.00 Uhr – 10.00 Uhr statt. Und an Wochenenden immer von Freitags 18.00 Uhr – Montags 10.00 Uhr.

§4.2 Bezahlung

Sobald der Notdienst bezogen wird fallen 30% zusätzlich auf den gesamten Betrag an. Dies gilt nicht für Aufträge der Firma SVT.

V. DJ Vermittlung

§ 5.1 Vertrag für Veranstalter

a) Jede Buchung wird vertraglich geregelt und muss vom Veranstalter unterschrieben werden. Sollte der Vertragspartner vertragsbrüchig werden wird der Auftrag nicht weiter ausgeführt. SVT behält sich in dem Fall eine angemessene Summe Schadensersatz ein. (In den meisten fällen die Hälfte der Kosten die SVT im Falle der Veranstaltung eingenommen hätte.).
b) Der Vertragspartner muss in einem solchen Fall für alle aufkommenden Kosten gerade stehen.

§5.2 Buchung eines DJ ohne Equipment

Sollte der Veranstalter nur Interesse an einem DJ haben, erhebt SVT eine Provision von 15% auf die DJ-Gage für den Veranstalter.

§ 5.3 Stornierung durch den Kunden

a) Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, bei Stornierung bis 8 Wochen vor Auftragszeitraum 20%, bis 6 Wochen vor Auftragszeitraum 40%, bis 4 Wochen vor Auftragszeitraum 60%, 2 Wochen vor Auftragszeitraum 80%, 1 Tag vor Auftragszeitraum 100% der vereinbarten Vergütung zu bezahlen.
b) Der Vertragspartner muss in einem solchen Fall für alle aufkommenden Kosten gerade stehen.

§ 5.4 Genehmigungen (Kunde)

Der Veranstalter hat sich um alle Genehmigungen wie zum Beispiel Gema u.s.w. … zu kümmern.

§ 5.5 Vertrag zwischen DJ und SVT

a) Der DJ hat sich an die Abmachungen mit dem Veranstalter zu halten.
b) Der DJ hat sich an den mit SVT geschlossenen Vertrag zu halten. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es von SVT aus Konsequenzen geben. Diese können bei einer Kündigung anfangen.

VI. Form/Schlußbestimmungen

§ 6.1 Schriftform

Die Schriftform muss Handschriftlich oder Maschinell mit Unterschrift des Vertragspartners erfolgen.

§ 6.2 Schlußbestimmungen

a) Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig.
b) Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt.
c) Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SVT und dem Vertragspartner gilt das bundesdeutsches Gesetz.
d) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Grevenbroich.